Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 292

§ 292 – Abwendung der Pfändung

(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.

Kurz erklärt

  • Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung stoppen, indem er den geschuldeten Betrag bezahlt.
  • Alternativ kann er nachweisen, dass ihm eine Zahlungsfrist gewährt wurde.
  • Auch der Nachweis, dass die Schuld erloschen ist, kann die Pfändung abwenden.
  • Der Schuldner kann die Pfändung auch verhindern, wenn er eine Entscheidung vorlegt, die die Pfändung für unzulässig erklärt.
  • Eine Quittung über die Einzahlung des geschuldeten Betrags kann ebenfalls zur Abwendung der Pfändung führen.